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S a t z u n g |
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§ 1 Der
Verein führt den Namen „Freundeskreis Caneva“. Nach seiner Eintragung
in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist
Neumarkt-Sankt Veit. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Zweck des Vereins ist die Förderung, Entwicklung und Stärkung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zur Erhaltung des Friedens, sowie zur Festigung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. § 4 Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden § 5 Der
Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3
Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein
ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. § 6 Werden
die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann
ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist
dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche
Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der
Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung
anwesenden Mitglied per Einschreiben unverzüglich zugestellt. § 7 Der
Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Kassierer Schriftführer drei
Beisitzern Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. § 8 Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt,
dass der 2. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist. § 9 Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden jedes Kalenderjahr statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden
ist. § 10 Die
Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung ist mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung hat durch einfachen Brief zu erfolgen, daneben kann
die Einladung auch durch Mitteilung in der Zeitung und zwar in dem
Neumarkter Anzeiger erfolgen. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll
niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist. § 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Neumarkt-Sankt Veit zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte
die Auflösungsversammlung beschließen das vorhandene Vermögen einer
anderen gemeinnützigen Vereinigung zu übertragen, so ist dieser
Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
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| Neumarkt-Sankt Veit, 05. Februar 2001 |
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